
Die Gewaltenteilung
Die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative ist seit der Gründung des Bundesstaates im Jahr 1848 in der Bundesverfassung verankert. Diese Teilung verhindert, dass sich die Macht auf wenige Personen oder Institutionen konzentriert und beugt Machtmissbrauch vor. Eine Person kann immer nur einer der drei Gewalten angehören. Der Grundsatz der Gewaltenteilung gilt sowohl auf Bundes-, Kantons- als auch auf Gemeindeebene